§ 20 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Betriebsfeuerwehren

 

§ 20

 

Für die Betriebsfeuerwehren gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

In Kraft seit 01.12.1986 bis 31.12.9999
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