§ 5 Sbg. FWV

Sbg. FWV - Salzburger Feuerwehrverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Feuerwehrbekleidung

 

§ 5

 

(1) Die Feuerwehrbekleidung besteht aus der Dienstbekleidung und der Einsatzbekleidung.

(2) Die Dienstbekleidung besteht aus der Dienstbluse mit dem Dienstgradabzeichen, dem Diensthemd, dem Binder, der Diensthose, der Dienstmütze, dem Leibriemen und Schuhen sowie allenfalls dem Dienstmantel.

(3) Die Einsatzbekleidung besteht aus Arbeitshandschuhen, Arbeitsmütze, Feuerwehrhelm, Einsatzanzug, Sicherheitsschuhwerk und Regenschutzbekleidung.

(4) Das Nähere über die Feuerwehrbekleidung und ihr Tragen ist vom Landesfeuerwehrverband durch Richtlinien zu regeln.

(5) Die Mitteilung der Löschung in der Feuerwehrliste gilt als Aufforderung, die Feuerwehrbekleidung und sonstige Ausrüstung der Feuerwehr binnen zwei Wochen dem Ortsfeuerwehrkommandanten zu übergeben. Hierauf ist in den zur Verwendung kommenden Formularen hinzuweisen.

In Kraft seit 09.02.1994 bis 31.12.9999
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