§ 12 Sbg. FWV

Salzburger Feuerwehrverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.1994 bis 31.12.9999

Ausbildung und fachliche Schulung

§ 12

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Ausbildung und fachliche Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren die erforderlichen Schulungslehrgänge durchzuführen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und zu führen. Die Freiwillige Feuerwehr hat für die Ausbildung und fachliche Schulung ihrer Mitglieder im Sinne der Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen, insbesondere auch durch Entsendung der in Betracht kommenden Mitglieder zum Besuch der vorgesehenen Lehrgänge sowie durch entsprechende Einsatzübungen.

(2) Zur Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind vom Landesfeuerwehrverband jedenfalls folgende Lehrgänge abzuhalten:

a)

der Grundausbildungslehrgang;

b)

zwei Fortbildungslehrgänge;

c)

der Kommandantenlehrgang;

d)

der Höhere Feuerwehrlehrgang;

e)

Sonderlehrgänge.

Der Fortbildungslehrgang 1 hat die für die Führung einer Löschgruppe, der Fortbildungslehrgang 2 die für die Führung eines Löschzuges und der Kommandantenlehrgang die für die Führung einer Feuerwehr erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die allgemein für diese Funktionen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf besonderen Gebieten (Atemschutz, Funkwesen u. dgl.), die durch die genannten grundlegenden Lehrgänge nicht entsprechend vermittelt werden können, jedoch nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens nötig sind, sind durch Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes festzulegen und die hiefür erforderlichen Lehrgänge (Sonderlehrgänge) abzuhalten. Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch eines Lehrganges - ausgenommen Sonderlehrgänge - ist die erfolgreiche Absolvierung der vorangehenden Lehrgänge. Die Lehrgänge sind mit einer Prüfung abzuschließen.

(3) Voraussetzung für dieDie Wählbarkeit zum Landesfeuerwehrkommandanten (§ 23 Abs. 2 lit. c des Salzburger Feuerwehrgesetzes), zum Bezirksfeuerwehrkommandanten (§ 28 Abs. 2 lit. c des GesetzesSalzburger Feuerwehrgesetz) und zum Abschnittsfeuerwehrkommandanten (§ 30 Abs. 2 des GesetzesSalzburger Feuerwehrgesetz) istsetzt die erfolgreiche Absolvierung des Höhereneines mindestens viertägigen höheren Feuerwehrlehrganges sowie die Zurücklegung einer bestimmten Volontärszeit bei einer Berufsfeuerwehr voraus. DieseDer höhere Feuerwehrlehrgang hat mindestens vier Tage, die Volontärszeit hat für den Landesfeuerwehrkommandanten mindestens vier Wochen, für den Bezirksfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandanten mindestens zwei Wochen zu betragendauern. Bei längerer Dauer des Lehrganges verringert sich die Volontärszeit um die Anzahl dieser Tage. Eine Volontärszeit für den Landesfeuerwehrkommandanten von zwei Wochen sowie für den Bezirks- und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten von einer Woche darf aber nicht unterschritten werden. Das Nähere haben nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes zu bestimmen.

(4) Voraussetzung für dieDie Wählbarkeit zum Ortsfeuerwehrkommandanten istsetzt die erfolgreiche Absolvierung der Fortbildungslehrgänge 1 und 2, des Kommandantenlehrganges und der festgelegten Sonderlehrgänge undsowie eine zumindest fünfjährige aktive Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr voraus. Zeiten, in denen die Funktion eines leitenden Dienstgrades ausgeübt wurdeworden ist, sind hiebeizählen dafür doppelt in Anrechnung zu bringen. Für Ortsfeuerwehrkommandanten einer Feuerwehr IV (§ 8 Abs. 1) ist weiter die Zurücklegung einer einwöchigen Volontärszeit bei einer Berufsfeuerwehr oder die Absolvierung eines gleichlangen höheren Feuerwehrlehrganges Voraussetzung für die Wählbarkeit.

(5) Die nähere Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgangsbesuch, die organisatorische Gestaltung, den Lehrstoff, die abschließende Prüfung und den Nachweis hiefür sowie die Einrichtung weiterer Lehrgänge und Weiterbildungsveranstaltungen obliegt dem Landesfeuerwehrverband. Zum Höheren Feuerwehrlehrgang, der zumindest alle drei Jahre stattzufinden hat, sind jedenfalls jene Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und Betriebsfeuerwehren zuzulassen, die zumindest durch drei Jahre in leitender Funktion tätig sind. Die Abhaltung der Lehrgänge ist den Feuerwehren vom Landesfeuerwehrverband rechtzeitig anzukündigen.

Stand vor dem 08.02.1994

In Kraft vom 01.12.1986 bis 08.02.1994

Ausbildung und fachliche Schulung

§ 12

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Ausbildung und fachliche Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren die erforderlichen Schulungslehrgänge durchzuführen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und zu führen. Die Freiwillige Feuerwehr hat für die Ausbildung und fachliche Schulung ihrer Mitglieder im Sinne der Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen, insbesondere auch durch Entsendung der in Betracht kommenden Mitglieder zum Besuch der vorgesehenen Lehrgänge sowie durch entsprechende Einsatzübungen.

(2) Zur Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind vom Landesfeuerwehrverband jedenfalls folgende Lehrgänge abzuhalten:

a)

der Grundausbildungslehrgang;

b)

zwei Fortbildungslehrgänge;

c)

der Kommandantenlehrgang;

d)

der Höhere Feuerwehrlehrgang;

e)

Sonderlehrgänge.

Der Fortbildungslehrgang 1 hat die für die Führung einer Löschgruppe, der Fortbildungslehrgang 2 die für die Führung eines Löschzuges und der Kommandantenlehrgang die für die Führung einer Feuerwehr erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die allgemein für diese Funktionen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf besonderen Gebieten (Atemschutz, Funkwesen u. dgl.), die durch die genannten grundlegenden Lehrgänge nicht entsprechend vermittelt werden können, jedoch nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens nötig sind, sind durch Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes festzulegen und die hiefür erforderlichen Lehrgänge (Sonderlehrgänge) abzuhalten. Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch eines Lehrganges - ausgenommen Sonderlehrgänge - ist die erfolgreiche Absolvierung der vorangehenden Lehrgänge. Die Lehrgänge sind mit einer Prüfung abzuschließen.

(3) Voraussetzung für dieDie Wählbarkeit zum Landesfeuerwehrkommandanten (§ 23 Abs. 2 lit. c des Salzburger Feuerwehrgesetzes), zum Bezirksfeuerwehrkommandanten (§ 28 Abs. 2 lit. c des GesetzesSalzburger Feuerwehrgesetz) und zum Abschnittsfeuerwehrkommandanten (§ 30 Abs. 2 des GesetzesSalzburger Feuerwehrgesetz) istsetzt die erfolgreiche Absolvierung des Höhereneines mindestens viertägigen höheren Feuerwehrlehrganges sowie die Zurücklegung einer bestimmten Volontärszeit bei einer Berufsfeuerwehr voraus. DieseDer höhere Feuerwehrlehrgang hat mindestens vier Tage, die Volontärszeit hat für den Landesfeuerwehrkommandanten mindestens vier Wochen, für den Bezirksfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandanten mindestens zwei Wochen zu betragendauern. Bei längerer Dauer des Lehrganges verringert sich die Volontärszeit um die Anzahl dieser Tage. Eine Volontärszeit für den Landesfeuerwehrkommandanten von zwei Wochen sowie für den Bezirks- und den Abschnittsfeuerwehrkommandanten von einer Woche darf aber nicht unterschritten werden. Das Nähere haben nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes zu bestimmen.

(4) Voraussetzung für dieDie Wählbarkeit zum Ortsfeuerwehrkommandanten istsetzt die erfolgreiche Absolvierung der Fortbildungslehrgänge 1 und 2, des Kommandantenlehrganges und der festgelegten Sonderlehrgänge undsowie eine zumindest fünfjährige aktive Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr voraus. Zeiten, in denen die Funktion eines leitenden Dienstgrades ausgeübt wurdeworden ist, sind hiebeizählen dafür doppelt in Anrechnung zu bringen. Für Ortsfeuerwehrkommandanten einer Feuerwehr IV (§ 8 Abs. 1) ist weiter die Zurücklegung einer einwöchigen Volontärszeit bei einer Berufsfeuerwehr oder die Absolvierung eines gleichlangen höheren Feuerwehrlehrganges Voraussetzung für die Wählbarkeit.

(5) Die nähere Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Lehrgangsbesuch, die organisatorische Gestaltung, den Lehrstoff, die abschließende Prüfung und den Nachweis hiefür sowie die Einrichtung weiterer Lehrgänge und Weiterbildungsveranstaltungen obliegt dem Landesfeuerwehrverband. Zum Höheren Feuerwehrlehrgang, der zumindest alle drei Jahre stattzufinden hat, sind jedenfalls jene Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und Betriebsfeuerwehren zuzulassen, die zumindest durch drei Jahre in leitender Funktion tätig sind. Die Abhaltung der Lehrgänge ist den Feuerwehren vom Landesfeuerwehrverband rechtzeitig anzukündigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten