§ 12 ODGV 2011 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

ODGV 2011 - Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren

  1. 1.Ziffer einsalle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
  2. 2.Ziffer 2alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,
zu benennen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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