Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren
1.Ziffer einsalle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
2.Ziffer 2alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,
zu benennen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 ODGV 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ODGV 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 ODGV 2011