§ 14 ODGV 2011 Neubewertung der Konformität

ODGV 2011 - Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Konformität der in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, darf nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 neu bewertet werden. Die Pi-Kennzeichnung ist gemäß Anlage 2 anzubringen. Die Konformität der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, darf nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 neu bewertet werden. Die Pi-Kennzeichnung ist gemäß Anlage 2 anzubringen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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