Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 20 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt er gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Paragraph 20, genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt er gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.
(2)Absatz 2,Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder, wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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