Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Von der Europäischen Kommission werden alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, untersucht.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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