§ 25 ODGV 2011 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Von der Europäischen Kommission werden alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, untersucht.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 25.06.2015 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Von der Europäischen Kommission werden alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, untersucht.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.

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