Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde hat nur Erst- bzw. Kesselprüfstellen zu notifizieren, die die Anforderungen des § 20 erfüllen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde hat nur Erst- bzw. Kesselprüfstellen zu notifizieren, die die Anforderungen des Paragraph 20, erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments.
(3)Absatz 3,Die Notifizierung hat die in § 21 Abs. 2 geforderten Angaben zu enthalten.Die Notifizierung hat die in Paragraph 21, Absatz 2, geforderten Angaben zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die betreffende Erst- bzw. Kesselprüfstelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben. Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Verordnung gelten nur solche Stellen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(6)Absatz 6,Betriebsinterne Prüfdienste des Antragstellers nach der Definition des ADR oder RID dürfen nicht notifiziert werden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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