Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 29, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
1.Ziffer einsdie Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht;die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der Paragraphen 13 bis 16 angebracht;
2.Ziffer 2die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
3.Ziffer 3die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
4.Ziffer 4die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.
(2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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