§ 32 ODGV 2011 Formale Nichtkonformität

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 29, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. 1.Ziffer einsdie Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht;die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der Paragraphen 13 bis 16 angebracht;
    2. 2.Ziffer 2die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. 3.Ziffer 3die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    4. 4.Ziffer 4die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 28.07.2011 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 29, hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. 1.Ziffer einsdie Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht;die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der Paragraphen 13 bis 16 angebracht;
    2. 2.Ziffer 2die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. 3.Ziffer 3die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
    4. 4.Ziffer 4die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

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