Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,§ 21 Abs. 2 Z 4 findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf Druckgefäße, ihre Ventile und andere Zubehörteile anzuwenden, die für die Beförderung von Stoffen der UN-Nr. 1745, UN-Nr. 1746 und UN-Nr. 2495 verwendet werden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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