§ 36 ODGV 2011 Inkrafttreten

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,§ 21 Abs. 2 Z 4 findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf Druckgefäße, ihre Ventile und andere Zubehörteile anzuwenden, die für die Beförderung von Stoffen der UN-Nr. 1745, UN-Nr. 1746 und UN-Nr. 2495 verwendet werden.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 28.07.2011 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,§ 21 Abs. 2 Z 4 findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, findet spätestens ab 1. Januar 2012 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung ist spätestens ab dem 1. Juli 2013 auf Druckgefäße, ihre Ventile und andere Zubehörteile anzuwenden, die für die Beförderung von Stoffen der UN-Nr. 1745, UN-Nr. 1746 und UN-Nr. 2495 verwendet werden.

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