Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 - VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWG-Bauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 - VBV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2000,, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWG-Bauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.
(2)Absatz 2,Ventile und Ausrüstungsteile gemäß § 8 Abs. 4 ODGVO, welche gemäß § 11 Abs. 2 der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 8, Absatz 4, ODGVO, welche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang römisch sechs der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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