Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die notifizierte Stelle hat der notifizierenden Behörde zu melden:
1.Ziffer einsjede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
2.Ziffer 2alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;
3.Ziffer 3jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat;
4.Ziffer 4auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die unter der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1, notifiziert sind und ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nachgehen und dieselben ortsbeweglichen Druckgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die unter der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.6.2010 Seite 1, notifiziert sind und ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen nachgehen und dieselben ortsbeweglichen Druckgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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