§ 18 ODGV 2011 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

ODGV 2011 - Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Notifizierende Behörde
  1. (1)Absatz eins,Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Die Bewertung und Überwachung der in Absatz eins, genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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