§ 18 ODGV 2011 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
Notifizierende Behörde
  1. (1)Absatz eins,Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Die Bewertung und Überwachung der in Absatz eins, genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 25.06.2015 bis 28.12.2015
Notifizierende Behörde
  1. (1)Absatz eins,Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Die Bewertung und Überwachung der in Absatz eins, genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.

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