Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Der Betreiber darf nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die dem ADR oder RID und den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2)Absatz 2,Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, hat der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 ODGV 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 ODGV 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 ODGV 2011