Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrages eines Bevollmächtigten sein.Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrages eines Bevollmächtigten sein.
(2)Absatz 2,Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsBereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über mindestens den Zeitraum, der im ADR oder RID für Hersteller festgelegt ist.
2.Ziffer 2Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde, Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Für ortsbewegliche Druckgeräte die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind diese Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.
3.Ziffer 3Auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden, Kooperation bei allen zum Aufgabenbereich gehörenden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.
(3)Absatz 3,Identität und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR oder RID anzugeben.
(4)Absatz 4,Die vom Bevollmächtigten dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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