Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.Ziffer eins„ortsbewegliche Druckgeräte“:
a)Litera aalle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 des ADR oder RID,
b)Litera bTanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und andere Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 des ADR oder RID,
sofern diese Geräte im Einklang mit den Bestimmungen des ADR oder RID für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anlage 1 genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden; als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung gelten auch Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 des ADR oder RID ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 des ADR oder RID von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind;
2.Ziffer 2„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt der Europäischen Union;
3.Ziffer 3„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung;
4.Ziffer 4„Verwendung“: die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;
5.Ziffer 5„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden;
6.Ziffer 6„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt;
7.Ziffer 7„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
8.Ziffer 8„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
9.Ziffer 9„Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt;
10.Ziffer 10„Vertreiber“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
11.Ziffer 11„Eigentümer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an ortsbeweglichen Druckgeräten hat;
12.Ziffer 12„Betreiber“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;
13.Ziffer 13„Wirtschaftsakteur“: den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;
14.Ziffer 14„Konformitätsbewertung“: die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß dem ADR oder RID;
15.Ziffer 15„Pi-Kennzeichnung“: eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß dem ADR oder RID und dieser Verordnung erfüllen;
16.Ziffer 16„Neubewertung der Konformität“: das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers im Nachhinein überprüft wird, ob ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen;
17.Ziffer 17„wiederkehrende Prüfung“: die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;
18.Ziffer 18„Zwischenprüfung“: die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;
19.Ziffer 19„außerordentliche Prüfung“: die außerordentliche Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;
20.Ziffer 20„nationale Akkreditierungsstelle“: die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;
21.Ziffer 21„Akkreditierung“: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Abs. 2 des ADR oder RID erfüllt;„Akkreditierung“: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Absatz 2, des ADR oder RID erfüllt;
22.Ziffer 22„notifizierende Behörde“: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Behörde gemäß § 18;„notifizierende Behörde“: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Behörde gemäß Paragraph 18,;
23.Ziffer 23„notifizierte Stelle“: eine Prüfstelle, die die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften der §§ 20 und 26 dieser Verordnung erfüllt und gemäß § 22 dieser Verordnung oder einer einschlägigen Umsetzungsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert wurde;„notifizierte Stelle“: eine Prüfstelle, die die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften der Paragraphen 20 und 26 dieser Verordnung erfüllt und gemäß Paragraph 22, dieser Verordnung oder einer einschlägigen Umsetzungsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert wurde;
24.Ziffer 24„Notifizierung“: den Vorgang, bei dem eine Prüfstelle den Status einer notifizierten Stelle erhält, und die Übermittlung dieser Information an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
25.Ziffer 25„Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte während ihres Lebenszyklusses mit den Anforderungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung, des ADR oder RID und dieser Verordnung übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;„Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte während ihres Lebenszyklusses mit den Anforderungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, des ADR oder RID und dieser Verordnung übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;
26.Ziffer 26„zuständige Behörde“, „zuständige nationale Behörde“, „nationale Überwachungsbehörde“ oder „Marktüberwachungsbehörde“: die im Mitgliedstaat der Europäischen Union für das rechtmäßige Inverkehrbringen bzw. die Marktüberwachung zuständige Behörde; in Österreich sind dies die Behörden gemäß § 32 Kesselgesetz;„zuständige Behörde“, „zuständige nationale Behörde“, „nationale Überwachungsbehörde“ oder „Marktüberwachungsbehörde“: die im Mitgliedstaat der Europäischen Union für das rechtmäßige Inverkehrbringen bzw. die Marktüberwachung zuständige Behörde; in Österreich sind dies die Behörden gemäß Paragraph 32, Kesselgesetz;
27.Ziffer 27„ADR“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß § 2 Z 1 des GGBG;„ADR“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des GGBG;
28.Ziffer 28„RID“: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß § 2 Z 2 des GGBG;„RID“: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des GGBG;
29.Ziffer 29„ADN“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen gemäß § 2 Z 3 des GGBG;„ADN“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des GGBG;
30.Ziffer 30„Richtlinie 84/525/EWG“: Richtlinie 84/525/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 1, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;„Richtlinie 84/525/EWG“: Richtlinie 84/525/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, Amtsblatt Nummer L 300 vom 19.11.1984 Seite 1, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;
31.Ziffer 31„Richtlinie 84/526/EWG“: Richtlinie 84/526/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;„Richtlinie 84/526/EWG“: Richtlinie 84/526/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, Amtsblatt Nummer L 300 vom 19.11.1984 Seite 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;
32.Ziffer 32„Richtlinie 84/527/EWG“: Richtlinie 84/527/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 48, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;„Richtlinie 84/527/EWG“: Richtlinie 84/527/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, Amtsblatt Nummer L 300 vom 19.11.1984 Seite 48, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;
33.Ziffer 33„Richtlinie 1999/36/EG“: Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte, ABl. Nr. L 138 vom 1.6.1999 S. 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der ODGVO;„Richtlinie 1999/36/EG“: Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte, Amtsblatt Nummer L 138 vom 1.6.1999 Seite 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der ODGVO;
34.Ziffer 34„Verordnung (EG) Nr. 765/2008“: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30.„Verordnung (EG) Nr. 765/2008“: Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.8.2008 Seite 30.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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