Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der ODGVO in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.9.2008 S. 13, verwendet werden.Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, Amtsblatt Nummer L 260 vom 30.9.2008 Seite 13, verwendet werden.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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