Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die notifizierte Stelle hat für die Zwecke der Notifizierung die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Die notifizierte Stelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
(3)Absatz 3,Die notifizierte Stelle hat:
1.Ziffer einsan der einschlägigen Normungsarbeit und
2.Ziffer 2an der nach § 28 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.an der nach Paragraph 28, eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.
(4)Absatz 4,Die notifizierte Stelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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