§ 20 ODGV 2011 Anforderungen an notifizierte Stellen

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die notifizierte Stelle hat für die Zwecke der Notifizierung die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Die notifizierte Stelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
  3. (3)Absatz 3,Die notifizierte Stelle hat:
    1. 1.Ziffer einsan der einschlägigen Normungsarbeit und
    2. 2.Ziffer 2an der nach § 28 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.an der nach Paragraph 28, eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.
  4. (4)Absatz 4,Die notifizierte Stelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 28.07.2011 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Die notifizierte Stelle hat für die Zwecke der Notifizierung die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Die notifizierte Stelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
  3. (3)Absatz 3,Die notifizierte Stelle hat:
    1. 1.Ziffer einsan der einschlägigen Normungsarbeit und
    2. 2.Ziffer 2an der nach § 28 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.an der nach Paragraph 28, eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.
  4. (4)Absatz 4,Die notifizierte Stelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.

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