§ 17 ODGV 2011 Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

ODGV 2011 - Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Unbeschadet der in den §§ 29 und 30 vorgesehenen Schutzklauseln und des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Rechtsrahmens für die Marktüberwachung darf der freie Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die dieser Verordnung oder einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit welcher dieser die Richtlinie 2010/35/EU in sein nationales Recht umgesetzt hat, entsprechen, nicht verboten, beschränkt oder behindert werden. Unbeschadet der in den Paragraphen 29 und 30 vorgesehenen Schutzklauseln und des in der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, festgelegten Rechtsrahmens für die Marktüberwachung darf der freie Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die dieser Verordnung oder einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit welcher dieser die Richtlinie 2010/35/EU in sein nationales Recht umgesetzt hat, entsprechen, nicht verboten, beschränkt oder behindert werden.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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