§ 12 ODGV 2011 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren

  1. 1.Ziffer einsalle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
  2. 2.Ziffer 2alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,
zu benennen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 28.07.2011 bis 28.12.2015

Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren

  1. 1.Ziffer einsalle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben,
  2. 2.Ziffer 2alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben,
zu benennen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten