Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
1.Ziffer einsdem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oderdem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
2.Ziffer 2der Rechtskraft eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehrder Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr
den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar gewordenen Nachteil beim zuständigen Gericht eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31, sowie Paragraph 44, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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