§ 5 MunLG 2003 Voraussetzungen für die Errichtung

MunLG 2003 - Munitionslagergesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen
    1. 1.Ziffer einsdem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen und
    2. 2.Ziffer 2dem genannten Verwendungszweck entzogen wurden.
    Einer derartigen Änderung des Verwendungszweckes bedarf es nicht hinsichtlich solcher militärischer Baulichkeiten oder Anlagen, die für den Betrieb des Munitionslagers bestimmt sind oder die dem Bundesheer für einsatzähnliche Übungen oder als Befestigungsanlagen dienen.
  2. (2)Absatz 2,Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen. Dies gilt nicht für derartige Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrische Anlagen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdurch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine solche Gefährdung beseitigt werden kann durch die Anordnung
      1. a)Litera avon Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Geländeveränderungen oder bauliche Vorkehrungen oder
      2. b)Litera beiner Umlegung der Baulichkeiten oder Anlagen.
  3. (3)Absatz 3,Bestehen im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine solche Gefährdung durch die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 2 Z 2 beseitigt werden kann.eine solche Gefährdung durch die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 2, beseitigt werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Artikel eins, der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.
In Kraft seit 12.03.2003 bis 31.12.9999
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