Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt
1.Ziffer einsdem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
2.Ziffer 2in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Zuständiges Gericht nach § 12 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Gerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.Zuständiges Gericht nach Paragraph 12, Absatz 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Gerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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