§ 8 MunLG 2003 Anordnungen zur Gefahrenabwehr

MunLG 2003 - Munitionslagergesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach § 5 Abs. 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit

  1. 1.Ziffer einsdies zur Beseitigung der Gefährdung unerlässlich ist und
  2. 2.Ziffer 2den Betroffenen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.
In Kraft seit 12.03.2003 bis 31.12.9999
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