Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anspruch und Höhe
(1)Absatz eins,Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund
1.Ziffer einsder Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach § 9 im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oderder Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach Paragraph 9, im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
2.Ziffer 2eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,
hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
(2)Absatz 2,Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1. Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Absatz eins, Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.
(3)Absatz 3,Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
In Kraft seit 12.03.2003 bis 31.12.9999
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