§ 15 MunLG 2003 Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen

MunLG 2003 - Munitionslagergesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Strafbestimmung

Wer

  1. 1.Ziffer einseinem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr odereinem Bescheid nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
  2. 2.Ziffer 2dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oderdem Paragraph 9, betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
  3. 3.Ziffer 3einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheiteinem Bescheid nach Paragraph 10, betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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