§ 15 MunLG 2003 Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen

Munitionslagergesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
Strafbestimmung

Wer

  1. 1.Ziffer einseinem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr odereinem Bescheid nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
  2. 2.Ziffer 2dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oderdem Paragraph 9, betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
  3. 3.Ziffer 3einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheiteinem Bescheid nach Paragraph 10, betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im WirkungsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieser Behördeder Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 12.03.2003 bis 31.08.2012
Strafbestimmung

Wer

  1. 1.Ziffer einseinem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr odereinem Bescheid nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
  2. 2.Ziffer 2dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oderdem Paragraph 9, betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
  3. 3.Ziffer 3einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheiteinem Bescheid nach Paragraph 10, betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im WirkungsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieser Behördeder Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten