§ 9 MunLG 2003 Sicherheit von Munitionslagern

MunLG 2003 - Munitionslagergesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Beschränkungen im Gefährdungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Im engeren Gefährdungsbereich sind verboten
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, ausgenommen militärische Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 1 letzter Satz,die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, ausgenommen militärische Baulichkeiten oder Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz,
    und
    1. 2.Ziffer 2das Verbrennen von Gegenständen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen.
  2. (2)Absatz 2,Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
    1. 1.Ziffer einsdie Neuherstellung von Straßen, land- und forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrischen Anlagen und
    2. 2.Ziffer 2die Veränderung bestehender Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
  3. (3)Absatz 3,Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
  4. (4)Absatz 4,Im gesamten Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
    1. 1.Ziffer einsder Gebrauch von Schusswaffen, ausgenommen durch Personen in Vollziehung der Gesetze sowie in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Sprengarbeiten zu anderen als militärischen Zwecken,
    3. 3.Ziffer 3erhebliche Geländeveränderungen, ausgenommen solche, die bei Elementarereignissen außergewöhnlichen Umfanges unverzüglich notwendig sind,
      1. a)Litera azur Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder
      2. b)Litera bzur Verhütung von Sachschäden,
    4. 4.Ziffer 4erhebliche Veränderungen der Bodenbewachsung in einer Entfernung bis zu 50 m von einer solchen Baulichkeit oder Anlage des Munitionslagers, die der dauernden oder vorübergehenden Aufbewahrung von Munition dient, und
    5. 5.Ziffer 5Kahlhiebe, ausgenommen solche, die zur Aufarbeitung von Schadhölzern erforderlich oder nach den forstrechtlichen Vorschriften bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung unverzüglich durchzuführen sind.
    Art und Umfang nicht bewilligungspflichtiger Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe sind vom Nutzungsberechtigten der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.
  5. (5)Absatz 5,Eine Bewilligung nach den Abs. 2 bis 4 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der UmweltEine Bewilligung nach den Absatz 2 bis 4 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt
    1. 1.Ziffer einsentsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
    2. 2.Ziffer 2durch Bedingungen oder Auflagen vermieden werden kann.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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