Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
1.Ziffer einsentgegen dem Verbot nach § 9 Abs. 1 Z 1 oderentgegen dem Verbot nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, oder
2.Ziffer 2ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3,, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.
(2)Absatz 2,Wurden im Gefährdungsbereich
1.Ziffer einsBaulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 verändert oderBaulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, verändert oder
2.Ziffer 2bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 4 vorgenommen,bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 4, vorgenommen,
so sind die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder andere geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit mit Bescheid anzuordnen.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach § 9 in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach Paragraph 9, in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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