Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der von den ordentlichen Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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