Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund auszuzahlen spätestens drei Monate
1.Ziffer einsnach Abschluss der Vereinbarung oder
2.Ziffer 2nach Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung.
(2)Absatz 2,Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach Abs. 1 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach Absatz eins, maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
In Kraft seit 12.03.2003 bis 31.12.9999
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