Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Beschaffenheit
(1)Absatz eins,Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, dass andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen
1.Ziffer einsden jeweiligen militärischen Erfordernissen und
2.Ziffer 2jenen Bedingungen, durch die entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit vermieden werden,
a)Litera aGefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
b)Litera bZerstörungen oder Beschädigungen von Sachen und
c)Litera cGefährdungen der Umwelt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln
1.Ziffer einsdie Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
2.Ziffer 2die Beschaffenheit der Lagerräume,
3.Ziffer 3die Beschaffenheit von Verkehrsflächen,
4.Ziffer 4die Beschaffenheit von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutzanlagen und elektrischen Anlagen,
5.Ziffer 5die Beschaffenheit besonderer Einrichtungen für den Brandschutz, erste Hilfe und Abfallbehandlung, insbesondere die betrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
6.Ziffer 6die Art der Lagerung militärischer Munition und
7.Ziffer 7besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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