§ 4 MunLG 2003 Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern

Munitionslagergesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
Beschaffenheit
  1. (1)Absatz eins,Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, dass andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen
    1. 1.Ziffer einsden jeweiligen militärischen Erfordernissen und
    2. 2.Ziffer 2jenen Bedingungen, durch die entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit vermieden werden,
      1. a)Litera aGefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
      2. b)Litera bZerstörungen oder Beschädigungen von Sachen und
      3. c)Litera cGefährdungen der Umwelt.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln
    1. 1.Ziffer einsdie Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
    2. 2.Ziffer 2die Beschaffenheit der Lagerräume,
    3. 3.Ziffer 3die Beschaffenheit von Verkehrsflächen,
    4. 4.Ziffer 4die Beschaffenheit von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutzanlagen und elektrischen Anlagen,
    5. 5.Ziffer 5die Beschaffenheit besonderer Einrichtungen für den Brandschutz, erste Hilfe und Abfallbehandlung, insbesondere die betrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
    6. 6.Ziffer 6die Art der Lagerung militärischer Munition und
    7. 7.Ziffer 7besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.11.2019
Beschaffenheit
  1. (1)Absatz eins,Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, dass andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen
    1. 1.Ziffer einsden jeweiligen militärischen Erfordernissen und
    2. 2.Ziffer 2jenen Bedingungen, durch die entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit vermieden werden,
      1. a)Litera aGefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
      2. b)Litera bZerstörungen oder Beschädigungen von Sachen und
      3. c)Litera cGefährdungen der Umwelt.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln
    1. 1.Ziffer einsdie Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
    2. 2.Ziffer 2die Beschaffenheit der Lagerräume,
    3. 3.Ziffer 3die Beschaffenheit von Verkehrsflächen,
    4. 4.Ziffer 4die Beschaffenheit von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutzanlagen und elektrischen Anlagen,
    5. 5.Ziffer 5die Beschaffenheit besonderer Einrichtungen für den Brandschutz, erste Hilfe und Abfallbehandlung, insbesondere die betrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
    6. 6.Ziffer 6die Art der Lagerung militärischer Munition und
    7. 7.Ziffer 7besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten