§ 12 MunLG 2003 Verfahren

Munitionslagergesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Verfahren

§ 12. (1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.Paragraph 12, (1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.

  1. (1)Absatz eins,Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2,Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
    1. 1.Ziffer einsdem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oderdem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
    2. 2.Ziffer 2der Rechtskraft eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehrder Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr
    den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen BezirksgerichtGericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar gewordenen Nachteil beim zuständigen BezirksgerichtGericht eingebracht werden.
  3. (3)Absatz 3,Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 undsowie § 44 des EisenbahnenteignungsgesetzesEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisenbEntG 1954EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31 und, sowie Paragraph 44, des EisenbahnenteignungsgesetzesEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisenbEntG 1954EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 12.03.2003 bis 30.06.2005
Verfahren

§ 12. (1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.Paragraph 12, (1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.

  1. (1)Absatz eins,Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2,Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
    1. 1.Ziffer einsdem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oderdem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Paragraph 6, über den Gefährdungsbereich oder
    2. 2.Ziffer 2der Rechtskraft eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehrder Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr
    den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen BezirksgerichtGericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar gewordenen Nachteil beim zuständigen BezirksgerichtGericht eingebracht werden.
  3. (3)Absatz 3,Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 undsowie § 44 des EisenbahnenteignungsgesetzesEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisenbEntG 1954EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 30,, Paragraph 31 und, sowie Paragraph 44, des EisenbahnenteignungsgesetzesEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisenbEntG 1954EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, anzuwenden.

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