Gesamte Rechtsvorschrift LAK-G

Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

LAK-G
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2021
Gesetz vom 10. November 1999 über die Berufsvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Salzburger Land- und Forstwirtschaft (Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 - LAK-G)
StF: LGBl Nr 2/2000 (Blg LT 12. GP: RV 57, AB 143, jeweils 2. Sess)

§ 1 LAK-G § 1


(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft in Salzburg besteht die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg mit Sitz in der Stadt Salzburg. Sie führt auch die Bezeichnung “Landarbeiterkammer für Salzburg” und wird im Folgenden kurz “Landarbeiterkammer” genannt.

(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.

(3) Die Landarbeiterkammer ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

§ 2 LAK-G § 2


(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmer, die im Land Salzburg auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie die ehemaligen Dienstnehmer auf diesem Gebiet bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in einem anderen Beruf hauptberuflich tätig werden.

(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Dienstnehmer gelten insbesondere:

1.

Dienstnehmer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 3); dazu gehören auch:

a)

Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes und auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen;

b)

Saison- und Gelegenheitsarbeiter;

c)

Lehrlinge;

2.

Dienstnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (zB Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) und Dienstnehmer der freiwilligen Berufsvereinigungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Dienstnehmer in den von diesen geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Anstalten und Fonds;

3.

Dienstnehmer der gemäß § 25 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000 anerkannten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen Fachorganisationen;

4.

Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaften;

5.

Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzurechnenden Betriebes überwiegend in einem - wenn auch untergeordneten - Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;

6.

Personen, die im Anschluss an eine der vorstehenden Tätigkeiten Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten oder sich in einem Karenzurlaub befinden.

(3) Keine Mitglieder der Landarbeiterkammer sind Dienstnehmer und Personen gemäß Abs 1 und 2, wenn sie

1.

Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder einschließlich der Adoptiv- und Stiefkinder oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kindeskinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern oder Schwiegereltern des Dienstgebers sind und mit ihm in Hausgemeinschaft leben;

2.

in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen oder Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, beschäftigt sind bzw waren, soweit in diesen Betrieben dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind.

(4) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Streitfall der Vorstand der Landarbeiterkammer mit Bescheid.

§ 3 LAK-G § 3


(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes sind:

1.

Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennte Wirtschaftskörper darstellen;

2.

Hilfsbetriebe, die der Herstellung und der Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen.

Zur Land- und Forstwirtschaft zählen in diesem Rahmen die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, wenn dafür Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen werden, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

(2) Unter Gartenbau im Sinn des Abs 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Nicht dazu zählen die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes (dh in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse) ausgeübt werden.

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 2, auch Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit deren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1.

der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

2.

die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

3.

der Verkauf von unverarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Weg der Versteigerung;

4.

der im Zusammenhang mit der Tätigkeit gemäß Z 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die in Z 3 erfassten Erzeugnisse;

5.

die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

6.

die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, soweit diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen für den Eigengebrauch der Mitglieder;

7.

die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder bei der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes.

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters:

1.

die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird;

2.

die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinn des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973.

(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters Betriebe, die im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinn des Abs 1 bzw 2 in untergeordnetem Umfang geführt werden und deren Geschäftsbetrieb nachfolgende selbstständige, nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb stehende Tätigkeiten umfassen:

1.

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994;

2.

Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;

3.

Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und der produzierten Produkte;

4.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;

5.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

6.

Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land- und forstwirtschaftlichem Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;

7.

Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) noch eine sonstige berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist.

(6) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt weiters die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, soweit diese in der spezifischen Form des “Urlaubs am Bauernhof” erfolgt.

§ 4 LAK-G § 4


(1) Der Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer sind:

1.

die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;

2.

die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Kammer;

3.

die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung;

4.

die Ausübung der Dienstgeberfunktion der Kammer;

5.

die Ausübung der der Kammer eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen und Zustimmung sowie von ihr eingeräumten Parteirechten;

6.

Angelegenheiten der Berufsvertretung (§ 5 Z 1 und 3) sowie der Förderung (§ 5 Z 2) im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung.

(3) Die Landarbeiterkammer hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Landarbeiterkammer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

§ 5 LAK-G


Der Landarbeiterkammer kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

1.

im Bereich der Interessenvertretung:

a)

die Interessen und Anliegen der Mitglieder in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen;

b)

an Maßnahmen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Mitglieder dienen;

c)

bei der Regelung der Dienstverhältnisse ihrer Mitglieder mitzuwirken und diese dabei beratend zu unterstützen sowie mit den nach dem Landarbeitsgesetz 2021, BGBl I Nr 78, kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber Kollektivverträge abzuschließen;

d)

die Mitglieder zu beraten sowie nach den Möglichkeiten der Landarbeiterkammer vor Ämtern und Behörden die Interessen der Mitglieder zu vertreten und deren Anliegen wahrzunehmen;

e)

in Körperschaften und Institutionen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

f)

in nationalen und internationalen Institutionen und Körperschaften mitzuwirken oder an diese Gutachten und Vorschläge zu erstatten;

g)

an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Mitglieder mitzuwirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen;

h)

die Führung einer automationsunterstützten zentralen Mitgliederevidenz auf der Basis der von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten;

2.

im Bereich der Förderung:

a)

Maßnahmen zu treffen, um die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und Einrichtungen zu schaffen oder zu unterstützen, die diesem Zweck dienen;

b)

Maßnahmen und Einrichtungen zur Förderung des Wohn- und Siedlungswesens der Mitglieder, insbesondere zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, zur Errichtung von Landarbeitereigenheimen und Wohnungen und zur Erleichterung der Familiengründung zu treffen, zu schaffen oder an solchen Maßnahmen mitzuwirken;

3.

im Bereich der Beratung und Bildung:

a)

an der fachlichen, geistigen und körperlichen Ausbildung der Mitglieder mitzuwirken, diese zu fördern und zu unterstützen;

b)

über alle die Interessen der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten zu informieren.

§ 6 LAK-G


Überwachung von Arbeitsbedingungen

 

§ 6

 

(1) Die Landarbeiterkammer hat auf die Einhaltung der arbeits-, sozial- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hinzuwirken und Verbesserungen anzuregen.

 

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß Abs 1 ist die Landarbeiterkammer befugt:

1.

die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- und Werkswohnungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige zuständige Behörden zu beantragen und an der Inspektion teilzunehmen;

2.

bei der Überwachung von Lehr- und sonstigen Ausbildungsverhältnissen mitzuwirken.

Über Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Arbeitnehmerschutzbestimmungen sollen mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in regelmäßigen Abständen Verhandlungen geführt werden.

§ 7 LAK-G


Zusammenarbeit

 

§ 7

 

Die Landarbeiterkammer hat mit den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und den Organen der betrieblichen Interessenvertretung zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und im Rahmen der Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu unterstützen.

§ 8 LAK-G § 8


(1) Die Landarbeiterkammer hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.

(2) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben ihrerseits im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 9 LAK-G


Begutachtung

 

§ 9

 

Die Landesregierung hat vor der Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen und Verordnungen, die Interessen der Mitglieder der Landarbeiterkammer berühren, der Landarbeiterkammer Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

§ 10 LAK-G § 10


Die Organe der Landarbeiterkammer sind:

a)

die Vollversammlung,

b)

der Vorstand,

c)

der Präsident,

d)

die Ausschüsse,

e)

der Kontrollausschuss.

§ 11 LAK-G


Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung

 

§ 11

 

(1) Die Vollversammlung besteht aus 16 Mitgliedern, die den Titel "Kammerrat" führen.

 

(2) Die auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitglieder der Vollversammlung bilden für die Dauer der Funktionsperiode eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung besteht, wird von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekannt zu geben ist.

 

(3) Die Vollversammlung ist zur Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Landarbeiterkammer berufen, deren Erledigung nicht durch Gesetz, Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind. Der Vollversammlung sind aber vorbehalten:

1.

die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitglieder der Ausschüsse einschließlich des Kontrollausschusses;

2.

die Abberufung der Mitglieder der nach Z 1 gewählten Organe;

3.

die Beschlussfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches;

4.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, allfällige Nachträge und den Rechnungsabschluss;

5.

die Festsetzung der Kammerumlage;

6.

die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im Jahresvoranschlag vorgesehen sind;

7.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung für alle Organe der Landarbeiterkammer;

8.

die Festsetzung von Entschädigungen und Aufwandsersätzen für die Funktionäre;

9.

die Erlassung und Änderung der Dienst- und Besoldungsordnung für die Dienstnehmer der Landarbeiterkammer;

10.

die Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors;

11.

die Beschlussfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung.

 

(4) Die Vollversammlung ist befugt, die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer zu überprüfen, die übrigen Organe über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Wahrnehmung der Aufgaben in Entschließungen Ausdruck zu verleihen.

§ 12 LAK-G § 12


(1) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung ist spätestens drei Wochen nach der Wahl (letzer Wahltag) vom bisherigen Präsidenten oder an dessen Stelle von dem an Jahren ältesten Mitglied der Vollversammlung einzuberufen. Das an Jahren älteste Mitglied führt den Vorsitz bis zur Wahl des neuen Präsidenten.

(2) Nach Eröffnung der konstituierenden Sitzung haben die neu gewählten Mitglieder vor der Vollversammlung zu geloben, ihre Funktion gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen der Mitglieder der Landarbeiterkammer zu wahren und die Gesetze der Republik Österreich zu beachten.

(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und im Anschluss daran die weiteren Mitglieder des Vorstandes und sodann die Mitglieder des Kontrollausschusses.

(4) In der konstituierenden Sitzung können außerdem weitere Ausschüsse gebildet und deren Mitglieder gewählt sowie andere Verhandlungsgegenstände behandelt werden.

§ 13 LAK-G


Allgemeine Bestimmungen für Sitzungen

der Vollversammlung

 

§ 13

 

(1) Die Vollversammlung wird, vorbehaltlich § 12 Abs 1, vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr zu Sitzungen einberufen. Eine Sitzung ist weiters einzuberufen, wenn es mindestens vier Mitglieder der Vollversammlung unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen.

 

(2) Die Einberufung hat unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. Die Verhandlungsgegenstände, die vom Vorstand festgelegt werden, sind den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einberufung oder spätestens acht Tage vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen können in der Geschäftsordnung und durch Beschluss der Vollversammlung festgelegt werden. Über Angelegenheiten, die der Vollversammlung gemäß § 11 Abs 3 zweiter Satz Z 1 bis 9 und 11 vorbehalten sind, kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und Beschluss gefasst werden.

 

(4) An den Sitzungen der Vollversammlung nimmt der Kammeramtsdirektor mit beratender Stimme teil. Außerdem können auch weitere Sachverständige zur Beratung beigezogen werden.

 

(5) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat. Sie ist vom Präsidenten und vom Kammeramtsdirektor zu unterfertigen.

§ 14 LAK-G


Funktionsperiode

 

§ 14

 

(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung, des Vorstandes und des Kontrollausschusses beträgt - vorbehaltlich der Bestimmung des § 21 Abs 2 - fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung. Diese Organe bleiben, abgesehen vom Fall der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung, bis zur Übernahme der Funktion durch die neu gewählten Organe im Amt.

 

(2) Scheidet einer der im § 11 Abs 3 Z 1 genannten Funktionäre aus, ist unverzüglich eine Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

 

(3) Eine vorzeitige Auflösung der Vollversammlung wird wirksam, wenn

1.

die Vollversammlung die Auflösung auf Grund eines in der Tagesordnung aufgenommenen Antrages darauf bei Anwesenheit von drei Viertel ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Ein solcher Beschluss ist vom Präsidenten unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zubringen;

2.

die Landesregierung eine Neuwahl der Vollversammlung anordnet, weil mehr als ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder für die ausgeschiedenen Mitglieder nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind;

3.

die Landesregierung die Auflösung der Vollversammlung anordnet, weil diese ihre Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungsbereich überschreitet oder sonst gegen Gesetze verstößt und der Aufforderung, die Ordnung wiederherzustellen, innerhalb angemessener Frist nicht entsprochen hat.

 

(4) In jedem Fall einer vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung werden bis zur Neukonstituierung der Vollversammlung die Geschäfte der Landarbeiterkammer durch das Kammeramt unter der Leitung des von der Landesregierung bestimmten Mitgliedes des Vorstandes oder Vertreters der Landesregierung geführt.

§ 15 LAK-G


Vorstand

 

§ 15

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

 

(2) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Vollversammlung erfolgt bei Anwesenheit von mindestens elf Mitgliedern der Vollversammlung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(3) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes ist auf die Fraktionen in der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu verteilen, wobei der Präsident und der Vizepräsident den Fraktionen, denen sie jeweils angehören, in Anrechnung gebracht werden. Bei gleicher Mandatsstärke gibt die auf die jeweilige Fraktion entfallende Zahl der Wählerstimmen bei der letzten Wahl den Ausschlag, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung als Dienstnehmer der Landarbeiterkammer unvereinbar.

 

(5) Jede Fraktion in der Vollversammlung, die nicht gemäß Abs 3 im Vorstand vertreten ist, hat das Recht, einen Vertreter zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme zu entsenden.

 

(6) Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, für die Einhaltung des Wirkungsbereiches und für die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung und der Ausschüsse der Landarbeiterkammer. Dem Vorstand obliegen im Besonderen:

1.

die Vorberatung und, soweit ihm dies von der Vollversammlung zu bestimmten - nicht gemäß § 11 Abs 3 zweiter Satz vorbehaltenen - Angelegenheiten übertragen wird, die endgültige Erledigung von Angelegenheiten der Vollversammlung;

2.

die Entscheidung über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors sowie über sonstige Personalangelegenheiten der Landarbeiterkammer;

3.

die Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung einschließlich der Festlegung der Verhandlungsgegenstände, soweit es sich nicht um Anträge von Mitgliedern der Vollversammlung handelt;

4.

die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoranschlages, allfälliger Nachträge dazu, des Rechnungsabschlusses und deren Vorlage an die Vollversammlung;

5.

die Abgabe einer Stellungnahme zum Bericht des Kontrollausschusses;

6.

die Erlassung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen.

 

(7) Der Vorstand ist vom Präsidenten mindestens zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Eine Sitzung ist weiters einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen. § 13 Abs 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

§ 16 LAK-G


Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten

 

§ 16

 

(1) Der Präsident vertritt die Landarbeiterkammer nach außen. Er leitet und überwacht die Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Dabei kommen ihm insbesondere folgende Aufgaben zu:

1.

die Leitung der Landarbeiterkammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse;

2.

die Zeichnung der Geschäftsstücke unter Mitzeichnung des Kammeramtsdirektors, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt;

3.

die Erstellung der Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes sowie die Einberufung zu den Sitzungen;

4.

die Vorsitzführung in der Vollversammlung und im Vorstand;

5.

die Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Ausschüsse mit Ausnahme es Kontrollausschusses fallen, wenn die Entscheidung dieser Organe nicht rechtzeitig getroffen werden kann. In diesen Fällen hat der Präsident dem Vorstand bzw dem Ausschuss in der jeweils nächsten Sitzung über seine Entscheidung zu berichten;

6.

die Berichterstattung an die Vollversammlung und den Vorstand.

 

(2) Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Amtsführung. Im Fall der Verhinderung des Präsidenten übernimmt er dessen Vertretung.

§ 17 LAK-G § 17


(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der Funktionsperiode gemäß § 14 Abs 1 ein Kontrollausschuss zu wählen. Die Vollversammlung hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses - mindestens drei - festzulegen. Die Mitglieder sind unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs 3 zu wählen; jede Fraktion hat jedoch das Recht, ein Mitglied des Kontrollausschusses vorzuschlagen. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. § 15 Abs 4 gilt sinngemäß.

(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser darf nicht jener Fraktion angehören, der der Präsident angehört, es sei denn, dass nur eine wahlwerbende Gruppe in der Vollversammlung vertreten ist. Dem Vorsitzenden obliegen Einberufung des Ausschusses und Vorsitzführung.

(3) Der Kontrollausschuss ist mindestens einmal im Kalenderjahr tunlichst vor der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch die Vollversammlung einzuberufen. Er ist weiters einzuberufen, wenn es vom Präsidenten, vom Vorstand, von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung oder von mindestens zwei Mitgliedern des Kontrollausschusses unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

(4) Der Präsident und der Kammeramtsdirektor sowie die vom Kammeramtsdirektor ausdrücklich beauftragten Bediensteten der Landarbeiterkammer haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen des Vorsitzenden alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung seiner Kontrollaufgabe nach Abs 1 erforderlich sind. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden, es sei denn, sie betreffen Geldleistungen an Funktionäre oder Bedienstete der Landarbeiterkammer.

(5) Während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind erforderlichenfalls dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Kontrollausschuss hat über das Ergebnis seiner Überprüfungen einen Bericht an den Vorstand zu übermitteln. Wird der Bericht nicht einstimmig beschlossen, können nicht zustimmende Mitglieder Minderheitsberichte erstellen, die dem Bericht anzuschließen sind. Der Vorstand hat den Bericht des Kontrollausschusses einschließlich der Minderheitsberichte ehestmöglich der Vollversammlung vorzulegen. Eine Veröffentlichung des Ausschussberichtes und der Minderheitenberichte vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig.

(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit diese Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichtes oder Minderheitsberichtes hinausgehen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Kammeramtsdirektor.

(8) Die Sitzungen des Kontrollausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung des Kontrollausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 18 LAK-G


Sonstige Ausschüsse

 

§ 18

 

(1) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung oder endgültigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten oder Angelegenheiten bestimmter Art Ausschüsse einsetzen und deren Mitgliederzahl - mindestens drei, höchstens sechs - festlegen. Für die Vergabe von Förderungen für Baumaßnahmen ist jedenfalls ein eigener Ausschuss vorzusehen.

 

(2) Die Wahl der Mitglieder erfolgt aus dem Kreis der Mitglieder der Vollversammlung unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs 3.

§ 15 Abs 5 findet ebenso sinngemäß Anwendung.

 

(3) Die Mitglieder eines Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, dem Einberufung und Vorsitzführung zukommen.

 

(4) Die Ausschüsse werden bei Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens zwei ihrer jeweiligen Mitglieder unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen. Über die Ergebnisse der Beratungen und die getroffenen Entscheidungen ist an den Vorstand und die Vollversammlung zu berichten. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Bei Bedarf ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 13 Abs 4 gilt sinngemäß.

§ 19 LAK-G § 19


(1) Von mindestens drei Mitgliedern der Vollversammlung gestellte Anträge sind in die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung aufzunehmen, wenn sie spätestens acht Tage vor der Sitzung der Vollversammlung, des Vorstandes bzw des jeweiligen Ausschusses schriftlich im Kammeramt einlangen. Sie sind den Mitgliedern der Vollversammlung unverzüglich mitzuteilen. Werden Anträge zur Tagesordnung im Verlauf einer Sitzung der Vollversammlung, des Vorstandes oder eines Ausschusses eingebracht, entscheidet das betreffende Organ, ob sie sogleich behandelt werden oder ob sie im Rahmen der nächsten Sitzung zu behandeln sind.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat.

§ 20 LAK-G


4. Abschnitt

 

Wahl der Vollversammlung

 

Wahlgrundsätze

 

§ 20

 

(1) Die Vollversammlung wird von den wahlberechtigten Dienstnehmern durch allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

 

(2) Die Stimmabgabe hat mit amtlichem Stimmzettel brieflich zu erfolgen.

§ 21 LAK-G


Wahlausschreibung

 

§ 21

 

(1) Die Wahl der Vollversammlung ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Stichtag, allenfalls den besonderen Stichtag für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, den Beginn und das Ende der Frist, innerhalb der die Wahlkuverts für eine gültige Stimmabgabe einlangen müssen, festzulegen. Der Beginn dieser Frist muss mindestens acht Wochen nach dem Stichtag gelegen sein.

 

(2) Die zeitlichen Festlegungen haben so zu erfolgen, dass die konstituierende Sitzung der Vollversammlung frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Funktionsperiode stattfinden kann; die laufende Funktionsperiode verlängert oder verkürzt sich dementsprechend. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung spätestens drei Wochen nach der Auflösung die Neuwahl auszuschreiben.

§ 22 LAK-G


Aktives Wahlrecht

 

§ 22

 

Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag

1.

im Land Salzburg

a)

in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen;

b)

im Anschluss an ein solches

aa)

nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind,

bb)

Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder

cc)

Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten;

2.

das 16. Lebensjahr vollendet haben und

3.

nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.

§ 23 LAK-G


Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

 

§ 23

 

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die

1.

am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2.

ausgehend vom Stichtag oder im Fall der Festlegung eines besonderen Stichtages von diesem in den letzen zwei Jahren im Land Salzburg durch mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder anderen Beschäftigungsverhältnis standen, das die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründet.

§ 24 LAK-G


Hauptwahlbehörde

 

§ 24

 

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wird eine Hauptwahlbehörde für das gesamte Land eingerichtet. Sie bleibt bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl der Vollversammlung im Amt. Der Hauptwahlbehörde werden das erforderliche Personal und die notwendigen Hilfsmittel vom Amt der Landesregierung beigestellt.

 

(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen.

 

(3) Die Beisitzer werden durch die Landesregierung bestellt, für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur zum Landtag wählbare Personen berufen werden. Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder erfolgt im Verhältnis der bei der jeweils letzten Wahl erzielten Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, die den wahlwerbenden Gruppen angehören; die danach zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf mindestens einen Beisitzer und ein Ersatzmitglied. Jede der in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppe kann Vorschläge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder bis spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag bei der Hauptwahlbehörde einbringen. Auf zeitgerecht eingebrachte, geeignete Vorschläge ist bei der Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Wurden von einer wahlwerbenden Gruppe keine geeigneten Vorschläge eingebracht oder die Frist versäumt, sind die ihr zukommenden Beisitzer und Ersatzmitglieder möglichst aus dem Kreis der Angehörigen dieser wahlwerbenden Gruppe zu bestellen.

 

(4) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag, scheidet er bzw es aus der Hauptwahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzmitglied; für die Berufung eines neuen Ersatzmitgliedes gilt Abs 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung eines Vorschlages ab Aufforderung dazu läuft.

 

(5) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzmitgliedes ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zum Salzburger Landtag Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Namen der Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom Leiter der Hauptwahlbehörde öffentlich kundzumachen.

 

(6) Die Hauptwahlbehörde ist bei Anwesenheit des Wahlleiters und von wenigstens drei Beisitzern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Ist die Hauptwahlbehörde nicht beschlussfähig und lässt die Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub zu, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.

§ 25 LAK-G § 25


Die Hauptwahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu:

1.

die Prüfung der Wahlvorschläge;

2.

die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels;

3.

die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses;

4.

die Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis;

5.

die Auszählung der Stimmen;

6.

die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate;

7.

die Kundmachung des Wahlergebnisses;

8.

die Entscheidung über Wahlanfechtungen.

§ 26 LAK-G § 26


Die Landarbeiterkammer hat die Hauptwahlbehörde bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen. Sie hat ein Wählerverzeichnis über alle Wahlberechtigten im Land (Gesamtwählerverzeichnis) und Wählerverzeichnisse über die Wahlberechtigten in den einzelnen Gemeinden zu erstellen und diese Teilwählerverzeichnisse an die Gemeinden zur öffentlichen Auflage zu übermitteln. Die Landarbeiterkammer hat weiters die zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen an die Wahlberechtigten zu versenden.

§ 27 LAK-G § 27


(1) Die Wählerverzeichnisse für die einzelnen Gemeinden sind vom Bürgermeister an einer dafür geeigneten Stelle durch acht Werktage während der für den sonstigen Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Einsichtnahme aufzulegen. Ebenso ist das Gesamtwählerverzeichnis bei der Hauptwahlbehörde und beim Kammeramt aufzulegen. Die Auflage ist durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(2) Innerhalb der Auflagefrist ist jedes Mitglied der Landarbeiterkammer berechtigt, unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter beim Bürgermeister oder bei der Hauptwahlbehörde begründete Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis schriftlich einzubringen.

(3) Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet die Hauptwahlbehörde spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist. Einsprüche, die bei der Gemeinde eingebracht wurden, sind vom Bürgermeister unverzüglich an die Hauptwahlbehörde weiterzuleiten.

(3a) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlbehörde gemäß § 25 Z 4 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Beschwerde einbringen. Die Hauptwahlbehörde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach Einlangen aller Unterlagen zu entscheiden.

(4) Eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses ist jeder wahlwerbenden Gruppe auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe dieser Wählerverzeichnisse ist unzulässig.

§ 28 LAK-G


Wahlvorschläge

 

§ 28

 

(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen innerhalb der in der Wahlordnung (§ 31) vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlbehörde einzubringen. Sie müssen von mindestens 40 Wahlberechtigten unterstützt sein. Vor- und Zuname, Geburtsjahr und Anschrift der Unterstützer sind anzugeben.

 

(2) Die Wahlvorschläge haben zu enthalten:

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe;

2.

die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 35 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und der Anschrift jedes Wahlwerbers; sowie

3.

die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten.

Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterzeichner als Zustellungsbevollmächtigter.

 

(3) Ein Wahlwerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

§ 29 LAK-G


Wahlergebnis

 

§ 29

 

(1) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl festzustellen und die Mandate in der Vollversammlung auf die gültigen Wahlvorschläge nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d`Hondt`sches System) zu verteilen. Die in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerber erhalten die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate entsprechend ihrer Reihung zugeteilt. Das Ergebnis der Wahl, die Mandatsverteilung und die Mandatszuteilung sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich kundzumachen.

 

(2) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Gesamtergebnisses der Wahl gemäß Abs 1 sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, der Mandatsverteilung und der Mandatszuteilung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, bei der Hauptwahlbehörde durch einen begründeten schriftlichen Einspruch anfechten.

 

(3) Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Der Einspruch ist zurückzuweisen, wenn er nicht ordnungsgemäß eingebracht worden ist, oder abzuweisen, wenn die behaupteten Anfechtungsgründe nicht vorliegen. Wird dem Einspruch stattgegeben, hat die Landesregierung

1.

im Fall unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses, der Mandatsverteilung oder -zuteilung diese richtig zu stellen;

2.

im Fall des Vorliegens gesetzwidriger Vorgänge, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, die Wahl im notwendigen Umfang für ungültig zu erklären und innerhalb von vier Wochen eine gänzliche oder teilweise Neuwahl auszuschreiben.

§ 30 LAK-G


Kosten der Wahlen

 

§ 30

 

Die in Durchführung der Wahlen entstehenden Kosten hat die Landarbeiterkammer zu tragen. Das Land, die Gemeinden und die unter § 37 Abs 2 fallenden Personen und Einrichtungen haben keinen Anspruch auf Ersatz der mit ihrer Mitwirkung verbundenen Kosten.

§ 31 LAK-G


Die näheren Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, insbesondere über die Erfassung der Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis, dessen Auflage und Richtigstellung, die Erstattung und Überprüfung der Wahlvorschläge, die Ausübung des Wahlrechtes (zB Wahlfristen, Wahlzeugen, amtlicher Stimmzettel, Gültigkeit des Stimmzettels, Mitwirkung der Gemeinden), die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Ver- und Zuteilung der Mandate durch die Hauptwahlbehörde und die Anfechtung bei der Landesregierung sowie die Berufung von Ersatzgewählten auf Grund der Wahlvorschläge sind unter Wahrung der Wahlgrundsätze in einer von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Wahlordnung zu treffen. Um bei Vorliegen nur eines gültigen Wahlvorschlages die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu ermöglichen, kann die Wahlordnung auch Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnittes vorsehen.

§ 32 LAK-G § 32


(1) Die Mitglieder der Vollversammlung sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.

(2) Die Mitglieder der Vollversammlung haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer, insbesondere der Finanzgebarung und der Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung.

§ 33 LAK-G


Ende einer Funktion

 

§ 33

 

(1) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet durch Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Verlustigerklärung (Abs 2), Enthebung (Abs 3) und mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung oder der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung.

 

(2) Wenn bei einem Mitglied der Vollversammlung nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist es von der Hauptwahlbehörde seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Pensionierung oder bei anschließender Arbeitslosigkeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betreffende in einem anderen Beruf hauptberuflich tätig wird.

 

(3) Wenn ein Mitglied der Vollversammlung seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann es auf Antrag des Vorstandes von der Hauptwahlbehörde seines Mandates enthoben werden.

 

(4) Wird gegen ein Mitglied der Vollversammlung eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung eingeleitet, ruht die Ausübung seines Mandates bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Abs 5 findet sinngemäß Anwendung.

 

(5) Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, fällt das Mandat dem vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat, unter Bedachtnahme auf die Gruppierungen innerhalb der wahlwerbenden Gruppe namhaft zu machenden, nichtberufenen Kandidaten zu. Die Reihenfolge des Wahlvorschlages ist aber maßgebend, wenn innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Hauptwahlbehörde keine Namhaftmachung des einzuberufenden Ersatzmitgliedes erfolgt.

 

(6) Die Vollversammlung kann den Präsidenten oder den Vizepräsidenten durch Beschluss aus ihren Funktionen abberufen. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung gestellt werden. Über einen solchen Antrag ist spätestens vier Wochen nach Einbringung abzustimmen. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für die Abberufung, ist binnen acht Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.

§ 34 LAK-G § 34


(1) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder haben aber Anspruch auf Sitzungsgeld sowie Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes in dem von der Vollversammlung festgelegten Ausmaß. Von der Vollversammlung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe Entschädigungen für besondere Mühewaltungen gewährt werden.

(2) Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt eine von der Vollversammlung zu bestimmende Entschädigung für die mit diesen Funktionen verbundene Mühewaltung.

§ 35 LAK-G


6. Abschnitt

 

Verwaltung, Kammerfinanzen

 

Kammeramt

 

§ 35

 

(1) Die Geschäfte der Landarbeiterkammer werden unter Leitung des Präsidenten durch das Kammeramt besorgt. Es obliegen ihm insbesondere:

1.

die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe;

2.

die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und der Kammermitglieder;

3.

die Besorgung der ihm durch dieses Gesetz, die Geschäftsordnung oder sonst zugewiesenen Aufgaben.

 

(2) Das Kammeramt wird von einem Kammeramtsdirektor geleitet. Diesem obliegt insbesondere auch die Dienstaufsicht über die Dienstnehmer der Landarbeiterkammer.

 

(3) Die Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors erfolgt durch die Vollversammlung auf Vorschlag des Präsidenten. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Als wichtige Gründe gelten grobe Pflichtverletzung und Dienstunfähigkeit.

 

(4) Die Dienstnehmer der Landarbeiterkammer müssen österreichische Staatsbürger sein und eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung besitzen. Die Angehörigen von Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, es sei denn, dass sie hauptsächlich in Bereichen tätig werden, die die Wahrnehmung allgemeiner Belange der Kammer und bzw oder eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen sowie eine besondere Verbundenheit der Kammer mit den Bediensteten und wechselseitige Rechte und Pflichten besonderer Art des Bediensteten und der Kammer hervorrufen. Die Kammerangestellten sind Organe der öffentlichen Verwaltung und als solche in Pflicht zunehmen.

 

(5) Die Rechte und Pflichten der Dienstnehmer der Landarbeiterkammer, ihre Besoldung und Pensionsbezüge werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung geregelt, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

§ 36 LAK-G


Geschäftsordnung

 

§ 36

 

Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen in den Kollegialorganen, die Organisation des Kammeramtes und die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer sind in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschießen und bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

§ 37 LAK-G


(1) Die Landarbeiterkammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 2, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den § 5 und § 6 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Hauptwohnsitz;

2.

Erreichbarkeitsdaten;

3.

Sozialversicherungsnummer und Beschäftigungsort;

4.

die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach § 22 bzw. § 23 erforderlichen personenbezogenen Daten;

5.

Daten über Haushaltseinkommen und Bankverbindungen;

6.

Daten über die beruflichen Tätigkeiten (Melde-, Versicherungs- und Beitragsdaten) der Mitglieder im Sinn des § 2;

7.

Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinne des § 2;

8.

Daten des Sozialversicherungs-Beitragskontos des Dienstgebers;

9.

Name und Adresse der zuständigen Betriebsräte;

(3) Die Landarbeiterkammer darf die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 an die Landesregierung, die Gemeinden, die Hauptwahlbehörde, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft anderer Bundesländer und den Österreichischen Landarbeiterkammertag übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.

(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 bekannt zu geben und in geeigneter Form zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die im Abs 1 genannten Zwecke darstellt.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.

(6) Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

§ 38 LAK-G


Gebarungsgrundsätze

 

§ 38

 

Die Gebarung der Landarbeiterkammer hat in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

§ 39 LAK-G


Einnahmen

 

§ 39

 

Die finanziellen Erfordernisse der Landarbeiterkammer werden gedeckt:

1.

durch die Kammerumlage;

2.

durch Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;

3.

durch allfällige anderweitige Zuwendungen.

§ 40 LAK-G § 40


(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern der Landarbeiterkammer, die in einem aufrechten Dienstverhältnis beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lehrlinge zu entrichten.

(2) Die Höhe der Umlage ist von der Vollversammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1 % der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen. Als Berechnungsbasis ist nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen. Sinngemäß in gleicher Weise ist die Umlage für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung nicht unterliegen.

(3) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammermitglieder zuständigen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagebeträge für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Dienstnehmer einzuheben und der Landarbeiterkammer abzuführen. Für andere Dienstnehmer hat der Dienstgeber den Umlagebetrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten und direkt an die Landarbeiterkammer abzuführen.

(4) Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfall der Vorstand durch Bescheid.

§ 41 LAK-G


Jahresvoranschlag

 

§ 41

 

(1) Der Vorstand hat der Vollversammlung spätestens bis 15. Dezember jedes Jahres den Entwurf eines Jahresvoranschlages über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung für das folgende Jahr vorzulegen.

 

(2) Ergibt sich im Lauf eines Jahres die Notwendigkeit einer Abweichung vom Voranschlag, ist im Einzelfall die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Handelt es sich um wiederkehrende Ausgaben oder überschreiten die Ausgagen 20 % des veranschlagten Betrages, bedarf es dazu eines Nachtrages zum Jahresvoranschlag.

§ 42 LAK-G


Der Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr ist vom Vorstand tunlichst bis 31. Mai jedes Jahres der Vollversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung der verantwortlichen Organe und des Kammeramtes vorzulegen.

§ 43 LAK-G


Gebarungskontrolle

 

§ 43

 

Die Gebarung der Landarbeiterkammer unterliegt der Überprüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 44 LAK-G


7. Abschnitt

 

Aufsicht

 

§ 44

 

(1) Die Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

 

(2) Die Landesregierung kann insbesondere Beschlüsse der Organe der Landarbeiterkammer, die gegen Gesetze oder Verordnungen verstoßen, außer Kraft setzen.

 

(3) Die Landesregierung kann vom Präsidenten der Landarbeiterkammer die Einberufung der Vollversammlung zur Beratung und Beschlussfassung über bestimmte, zum Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer gehörige Gegenstände verlangen. Kommt der Präsident dem Verlangen nicht fristgerecht nach, kann die Landesregierung selbst die Vollversammlung einberufen und mit der Führung des Vorsitzes den Vizepräsidenten oder ein Mitglied der Landesregierung betrauen.

§ 45 LAK-G


8. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

Abgabenbefreiung

 

§ 45

 

Die Landarbeiterkammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 46 LAK-G § 46


Auf Verwaltungsverfahren, die Organe der Landarbeiterkammer zu führen haben, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung.

§ 46a LAK-G


(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51; Gesetz BGBl I Nr 58/2018;

2.

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 112/2018.

(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 46b LAK-G § 46b


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;

              2.           Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl Nr L 132 vom 21. Mai 2016.

§ 47 LAK-G


In- und Außerkrafttreten und

Übergangsbestimmungen dazu

 

§ 47

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Landarbeiterkammergesetz, LGBl Nr 53/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/1993, außer Kraft.

 

(2) Die auf Grund des Salzburger Landarbeiterkammergesetzes aus dem Jahr 1949 bestehende Landarbeiterkammer bleibt als solche gemäß § 1 Abs 1 dieses Gesetzes bestehen. Ihre Organe werden durch dieses Gesetz nicht berührt und üben ihre Funktion bis zur Neuwahl der Organe auf Grund dieses Gesetzes weiter aus. Die auf Grund dieses Gesetzes erste Wahl der Mitglieder der Vollversammlung hat bis spätestens 30. November 2000 zu erfolgen. Die bisher geltenden gesetzlichen Organisationsvorschriften finden bis dahin weiter Anwendung.

 

(3) Der Kontrollausschuss ist erstmals für die neue Funktionsperiode nach der ersten Wahl auf Grund dieses Gesetzes zu wählen.

 

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Beschlüsse der Organe der Landarbeiterkammer werden von diesem Gesetz nicht berührt. Soweit sie mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen, hat ihre Anpassung an dieses Gesetz bis längstens 31. März 2001 zu erfolgen.

§ 48 LAK-G


(1) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) § 3 Abs 1, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 4 und 5, 22, 23, 37 Abs 2 und 46a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.

(4) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(5) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 5, 4 Abs 2, 3 und 4, 46, 46a und 46b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(6) Die §§ 2 Abs 4 und 40 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(7) Die §§ 2 Abs 4, 25 und 40 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 27 Abs 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 tritt mit 1. August 2015 in Kraft.

(9) Die §§ 5, 17 Abs 4 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) § 46b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(11) Die §§ 37 und 46a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) Die §§ 31 und 42 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000 (LAK-G) Fundstelle


Änderung

LGBl Nr 63/2002 (Blg LT 12. GP: RV 550, AB 612, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 57/2003 (Blg LT 12. GP: RV 378, AB 424, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 36/2008 (Blg LT 13. GP: RV 185, AB 316, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 15/2012 (Blg LT 14. GP: RV 160, AB 215, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 64/2015 (Blg LT 15. GP: RV 920, AB 999, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 80/2018 (Blg LT 16. GP: RV 26, AB 68, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 33/2019 (Blg LT 16. GP: RV 184, AB 239, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

 

1. Abschnitt

Einrichtung der Landarbeiterkammer für Salzburg

 

              § 1         Berufsvertretung als Körperschaft des öffentlichen Rechts

              § 2         Kammerzugehörigkeit

              § 3         Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

 

2. Abschnitt

Sachlicher Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer

 

              § 4         Eigener und übertragener Wirkungsbereich

              § 5         Aufgaben der Landarbeiterkammer

              § 6         Überwachung von Arbeitsbedingungen

              § 7         Zusammenarbeit

              § 8         Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

              § 9         Begutachtung

 

3. Abschnitt

Organisation der Landarbeiterkammer

 

              § 10       Organe

              § 11       Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung

              § 12       Konstituierende Sitzung der Vollversammlung

              § 13       Allgemeine Bestimmungen für Sitzungen der Vollversammlung

              § 14       Funktionsperiode

              § 15       Vorstand

              § 16       Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten

              § 17       Kontrollausschuss

              § 18       Sonstige Ausschüsse

              § 19       Anträge und Beschlussfassung

 

4. Abschnitt

Wahl der Vollversammlung

 

              § 20       Wahlgrundsätze

              § 21       Wahlausschreibung

              § 22       Aktives Wahlrecht

              § 23       Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

              § 24       Hauptwahlbehörde

              § 25       Aufgaben der Hauptwahlbehörde

              § 26       Mitwirkung der Landarbeiterkammer

              § 27       Auflage der Wählerverzeichnisse, Einspruchsverfahren, Beschwerde

              § 28       Wahlvorschläge

              § 29       Wahlergebnis

              § 30       Kosten der Wahlen

              § 31       Wahlordnung

 

5. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Funktionäre

 

              § 32       Mitglieder der Vollversammlung

              § 33       Ende einer Funktion

              § 34       Aufwandsersatz und Aufwandsentschädigung

 

6. Abschnitt

Verwaltung, Kammerfinanzen

 

              § 35       Kammeramt

              § 36       Geschäftsordnung

              § 37       Verarbeitung personenbezogener Daten

              § 38       Gebarungsgrundsätze

              § 39       Einnahmen

              § 40       Kammerumlage

              § 41       Jahresvoranschlag

              § 42       Rechnungsabschluss

              § 43       Gebarungskontrolle

 

7. Abschnitt

 

              § 44       Aufsicht

 

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

              § 45       Abgabenbefreiung

              § 46       Anwendung des AVG

              § 46a     Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

              § 46b     Umsetzungshinweis

              § 47       In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen dazu

              § 48       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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