§ 16 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten

 

§ 16

 

(1) Der Präsident vertritt die Landarbeiterkammer nach außen. Er leitet und überwacht die Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte. Dabei kommen ihm insbesondere folgende Aufgaben zu:

1.

die Leitung der Landarbeiterkammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse;

2.

die Zeichnung der Geschäftsstücke unter Mitzeichnung des Kammeramtsdirektors, soweit die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt;

3.

die Erstellung der Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes sowie die Einberufung zu den Sitzungen;

4.

die Vorsitzführung in der Vollversammlung und im Vorstand;

5.

die Entscheidung in dringlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Ausschüsse mit Ausnahme es Kontrollausschusses fallen, wenn die Entscheidung dieser Organe nicht rechtzeitig getroffen werden kann. In diesen Fällen hat der Präsident dem Vorstand bzw dem Ausschuss in der jeweils nächsten Sitzung über seine Entscheidung zu berichten;

6.

die Berichterstattung an die Vollversammlung und den Vorstand.

 

(2) Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Amtsführung. Im Fall der Verhinderung des Präsidenten übernimmt er dessen Vertretung.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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