§ 23 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

 

§ 23

 

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die

1.

am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2.

ausgehend vom Stichtag oder im Fall der Festlegung eines besonderen Stichtages von diesem in den letzen zwei Jahren im Land Salzburg durch mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder anderen Beschäftigungsverhältnis standen, das die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründet.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
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