§ 33 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

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§ 33

 

(1) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet durch Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Verlustigerklärung (Abs 2), Enthebung (Abs 3) und mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung oder der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung.

 

(2) Wenn bei einem Mitglied der Vollversammlung nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist es von der Hauptwahlbehörde seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Pensionierung oder bei anschließender Arbeitslosigkeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betreffende in einem anderen Beruf hauptberuflich tätig wird.

 

(3) Wenn ein Mitglied der Vollversammlung seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann es auf Antrag des Vorstandes von der Hauptwahlbehörde seines Mandates enthoben werden.

 

(4) Wird gegen ein Mitglied der Vollversammlung eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung eingeleitet, ruht die Ausübung seines Mandates bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Abs 5 findet sinngemäß Anwendung.

 

(5) Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, fällt das Mandat dem vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, der der Ausgeschiedene angehört hat, unter Bedachtnahme auf die Gruppierungen innerhalb der wahlwerbenden Gruppe namhaft zu machenden, nichtberufenen Kandidaten zu. Die Reihenfolge des Wahlvorschlages ist aber maßgebend, wenn innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Hauptwahlbehörde keine Namhaftmachung des einzuberufenden Ersatzmitgliedes erfolgt.

 

(6) Die Vollversammlung kann den Präsidenten oder den Vizepräsidenten durch Beschluss aus ihren Funktionen abberufen. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung gestellt werden. Über einen solchen Antrag ist spätestens vier Wochen nach Einbringung abzustimmen. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für die Abberufung, ist binnen acht Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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