§ 36 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Geschäftsordnung

 

§ 36

 

Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen in den Kollegialorganen, die Organisation des Kammeramtes und die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer sind in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschießen und bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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