§ 37 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Landarbeiterkammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 2, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den § 5 und § 6 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Hauptwohnsitz;

2.

Erreichbarkeitsdaten;

3.

Sozialversicherungsnummer und Beschäftigungsort;

4.

die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach § 22 bzw. § 23 erforderlichen personenbezogenen Daten;

5.

Daten über Haushaltseinkommen und Bankverbindungen;

6.

Daten über die beruflichen Tätigkeiten (Melde-, Versicherungs- und Beitragsdaten) der Mitglieder im Sinn des § 2;

7.

Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinne des § 2;

8.

Daten des Sozialversicherungs-Beitragskontos des Dienstgebers;

9.

Name und Adresse der zuständigen Betriebsräte;

(3) Die Landarbeiterkammer darf die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 an die Landesregierung, die Gemeinden, die Hauptwahlbehörde, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft anderer Bundesländer und den Österreichischen Landarbeiterkammertag übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.

(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 bekannt zu geben und in geeigneter Form zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die im Abs 1 genannten Zwecke darstellt.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.

(6) Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

In Kraft seit 18.05.2019 bis 31.12.9999
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