§ 37 LAK-G

Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landarbeiterkammer ist ermächtigtkann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 2, zur Schaffung und zum ZweckBetrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der zentralen MitgliederevidenzWählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den § 5 und § 6 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Hauptwohnsitz;

2.

Erreichbarkeitsdaten;

3.

Sozialversicherungsnummer und Beschäftigungsort;

4.

die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach § 22 bzw. § 23 erforderlichen personenbezogenen Daten;

5.

Daten über Haushaltseinkommen und Bankverbindungen;

6.

Daten über die beruflichen Tätigkeiten (Melde-, Versicherungs- und Beitragsdaten) der Mitglieder im Sinn des § 2;

7.

Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinne des § 2;

8.

Daten des Sozialversicherungs-Beitragskontos des Dienstgebers;

9.

Name und Adresse der zuständigen Betriebsräte;

(3) Die Landarbeiterkammer darf die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 an die Landesregierung, die Gemeinden, die Hauptwahlbehörde, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Mitglieder (ds Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, WohnDienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Betriebsanschrift, Sozialversicherungsnummer, NameForstwirtschaft anderer Bundesländer und Adresse des Dienstgebersden Österreichischen Landarbeiterkammertag übermitteln, Beginn, Art und Endesoweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der Beschäftigung) automationsunterstützt zu verarbeiten. Die Ermächtigung gilt weiter für den Hauptwohnsitz zur Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung, für das Einkommen zur Berechnung der Kammerumlage und für den Familienstand und das Haushaltseinkommen zur Vergabe von Förderungen und Unterstützungen und für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Abwicklung gewährter Förderungen und Unterstützungendiesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.

(24) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die impersonenbezogenen Daten gemäß Abs 1 genannten personenbezogenen Daten2 bekannt zu geben und Unterlagen darüber in geeigneter Form zur Verfügungzu übermitteln und Auskünfte darüber zu stellen. Dies gilt aucherteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Gemeindenim Abs 1 genannten Zwecke darstellt.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.

(6) Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in Bezug auf den Hauptwohnsitz der Kammermitgliedergeeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

Stand vor dem 17.05.2019

In Kraft vom 23.11.2018 bis 17.05.2019

(1) Die Landarbeiterkammer ist ermächtigtkann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 2, zur Schaffung und zum ZweckBetrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der zentralen MitgliederevidenzWählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den § 5 und § 6 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.

(2) Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:

1.

Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Hauptwohnsitz;

2.

Erreichbarkeitsdaten;

3.

Sozialversicherungsnummer und Beschäftigungsort;

4.

die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach § 22 bzw. § 23 erforderlichen personenbezogenen Daten;

5.

Daten über Haushaltseinkommen und Bankverbindungen;

6.

Daten über die beruflichen Tätigkeiten (Melde-, Versicherungs- und Beitragsdaten) der Mitglieder im Sinn des § 2;

7.

Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinne des § 2;

8.

Daten des Sozialversicherungs-Beitragskontos des Dienstgebers;

9.

Name und Adresse der zuständigen Betriebsräte;

(3) Die Landarbeiterkammer darf die personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 an die Landesregierung, die Gemeinden, die Hauptwahlbehörde, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Mitglieder (ds Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, WohnDienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Betriebsanschrift, Sozialversicherungsnummer, NameForstwirtschaft anderer Bundesländer und Adresse des Dienstgebersden Österreichischen Landarbeiterkammertag übermitteln, Beginn, Art und Endesoweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der Beschäftigung) automationsunterstützt zu verarbeiten. Die Ermächtigung gilt weiter für den Hauptwohnsitz zur Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung, für das Einkommen zur Berechnung der Kammerumlage und für den Familienstand und das Haushaltseinkommen zur Vergabe von Förderungen und Unterstützungen und für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Abwicklung gewährter Förderungen und Unterstützungendiesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.

(24) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Dienstgeber der Kammermitglieder und die Betriebsräte haben auf Verlangen der Landarbeiterkammer die impersonenbezogenen Daten gemäß Abs 1 genannten personenbezogenen Daten2 bekannt zu geben und Unterlagen darüber in geeigneter Form zur Verfügungzu übermitteln und Auskünfte darüber zu stellen. Dies gilt aucherteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Gemeindenim Abs 1 genannten Zwecke darstellt.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist.

(6) Die Ausfolgung der Wählerverzeichnisse an wahlwerbende Gruppen darf nur zum Zweck der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in Bezug auf den Hauptwohnsitz der Kammermitgliedergeeigneter Weise zu informieren. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

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