§ 6 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Überwachung von Arbeitsbedingungen

 

§ 6

 

(1) Die Landarbeiterkammer hat auf die Einhaltung der arbeits-, sozial- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hinzuwirken und Verbesserungen anzuregen.

 

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß Abs 1 ist die Landarbeiterkammer befugt:

1.

die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- und Werkswohnungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder sonstige zuständige Behörden zu beantragen und an der Inspektion teilzunehmen;

2.

bei der Überwachung von Lehr- und sonstigen Ausbildungsverhältnissen mitzuwirken.

Über Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Arbeitnehmerschutzbestimmungen sollen mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in regelmäßigen Abständen Verhandlungen geführt werden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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