§ 11 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung

 

§ 11

 

(1) Die Vollversammlung besteht aus 16 Mitgliedern, die den Titel "Kammerrat" führen.

 

(2) Die auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitglieder der Vollversammlung bilden für die Dauer der Funktionsperiode eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung besteht, wird von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekannt zu geben ist.

 

(3) Die Vollversammlung ist zur Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Landarbeiterkammer berufen, deren Erledigung nicht durch Gesetz, Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind. Der Vollversammlung sind aber vorbehalten:

1.

die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitglieder der Ausschüsse einschließlich des Kontrollausschusses;

2.

die Abberufung der Mitglieder der nach Z 1 gewählten Organe;

3.

die Beschlussfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches;

4.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, allfällige Nachträge und den Rechnungsabschluss;

5.

die Festsetzung der Kammerumlage;

6.

die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im Jahresvoranschlag vorgesehen sind;

7.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung für alle Organe der Landarbeiterkammer;

8.

die Festsetzung von Entschädigungen und Aufwandsersätzen für die Funktionäre;

9.

die Erlassung und Änderung der Dienst- und Besoldungsordnung für die Dienstnehmer der Landarbeiterkammer;

10.

die Bestellung und Abberufung des Kammeramtsdirektors;

11.

die Beschlussfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung.

 

(4) Die Vollversammlung ist befugt, die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer zu überprüfen, die übrigen Organe über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Wahrnehmung der Aufgaben in Entschließungen Ausdruck zu verleihen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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