§ 18 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Sonstige Ausschüsse

 

§ 18

 

(1) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung oder endgültigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten oder Angelegenheiten bestimmter Art Ausschüsse einsetzen und deren Mitgliederzahl - mindestens drei, höchstens sechs - festlegen. Für die Vergabe von Förderungen für Baumaßnahmen ist jedenfalls ein eigener Ausschuss vorzusehen.

 

(2) Die Wahl der Mitglieder erfolgt aus dem Kreis der Mitglieder der Vollversammlung unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs 3.

§ 15 Abs 5 findet ebenso sinngemäß Anwendung.

 

(3) Die Mitglieder eines Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, dem Einberufung und Vorsitzführung zukommen.

 

(4) Die Ausschüsse werden bei Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn es mindestens zwei ihrer jeweiligen Mitglieder unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen. Über die Ergebnisse der Beratungen und die getroffenen Entscheidungen ist an den Vorstand und die Vollversammlung zu berichten. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Bei Bedarf ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 13 Abs 4 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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