§ 28 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wahlvorschläge

 

§ 28

 

(1) Die Wahlvorschläge sind von den wahlwerbenden Gruppen innerhalb der in der Wahlordnung (§ 31) vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlbehörde einzubringen. Sie müssen von mindestens 40 Wahlberechtigten unterstützt sein. Vor- und Zuname, Geburtsjahr und Anschrift der Unterstützer sind anzugeben.

 

(2) Die Wahlvorschläge haben zu enthalten:

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe;

2.

die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 35 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und der Anschrift jedes Wahlwerbers; sowie

3.

die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten.

Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, gilt der Erstunterzeichner als Zustellungsbevollmächtigter.

 

(3) Ein Wahlwerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er dazu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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